Prävention und Selbsthilfe stärken
Auszüge aus dem Gesetz zur GKV-Gesundheitsreform 2000
Das Gesetz ist seit dem 1. 1. 2000 gültig.
Das SGB V ist für die folgenden Themenbereichen geändert:
§ 20 Prävention und Selbsthilfe
(1) 1 Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären
Prävention vorsehen, die die in Satz 2 und 3 genannten Anforderungen
erfüllen.
2 Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen
Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung
sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.
3 Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre
Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere
hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) 1 Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen.
2 Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über
Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen
haben.
3 Ist anzunehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrank-heit vorliegt, hat
die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz
zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 und 2 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer
Versicherten einen Betrag von fünf Deutsche Mark umfassen; sie sind
in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 der Vierten Buches anzupassen.
(4) 1 Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation
von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten
Krankheiten zum Ziel ge-setzt haben.
2 Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention
oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung
der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
zu beteiligen.
3 Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe; eine
über die Projektförderung hinausgehende Förderung der gesundheitsbezogenen
Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen durch
pauschale Zuschüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertreter
der Selbsthilfe sind zu beteiligen.
4 Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag von einer Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren
entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 der Vierten Buches anzupassen.
§ 43 Ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation
Zu den ergänzenden Leistungen (Kann-Leistungen) von Krankenkassen
werden hinzugefügt:
(Die Krankenkasse kann)
(3) wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen
für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige
Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen
erforderlich ist,
§ 65b Förderung
von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern mit jährlich
insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben
gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung,
die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung
von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden
als förderungsfähig anerkannt werden. § 213 Abs. 2 gilt
entsprechend.
Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung
setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit
voraus.
§ 37 a
Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in
der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen
selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie,
wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder
wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.
Die Soziotherapie umfaßt im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung
und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für
höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt
in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen,
Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie
erforderlich ist,
2. den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie
berechtigt sind,
4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit
dem Leistungserbringer.
§ 132 b Versorgung mit Soziotherapie
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen schließen unter Berücksichtigung
der Richtlinien nach § 37 a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen
Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie, soweit dies für
eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben Empfehlung
für die Anforderung an die Leistungserbringer nach Absatz 1 ab.
© Maximilian Rieländer
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